Besondere Gefahren im Betrieb: Wann reicht der Standard-Erste-Hilfe-Kurs nicht?
Die Erste-Hilfe-Ausbildung vermittelt die allgemeinen Grundlagen. Manche Betriebe haben Gefahren, für die mehr nötig ist. Die Unfallverhütungsvorschrift regelt, wann das der Fall ist und wer sich darum kümmern muss.
Veröffentlicht: 25. Sep. 2026 · Redaktion: Personal Paramedic e.K.
Was sagt die Vorschrift?
§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1: „Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.“ Die Pflicht liegt beim Unternehmer.
Was zählt zu „besonderen Gefahren“?
Die Vorschrift nennt als Beispiel den Umgang mit Gefahrstoffen. Auch das Arbeitsschutzgesetz spricht von „besonderen Gefahren“: Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG müssen Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren“ stehen. Welche Gefahren in eurem Betrieb vorliegen, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.
Wie wird das festgestellt?
Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Aus ihr ergibt sich, ob zusätzliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zu erwarten sind. Konkrete medizinische Maßnahmen für einzelne Stoffe stehen hier bewusst nicht; sie gehören in die betriebliche Unterweisung und in die Sicherheitsdatenblätter.
Wer berät dabei?
Betriebsärzte beraten nach § 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz den Arbeitgeber unter anderem in Fragen der „Organisation der ‚Ersten Hilfe‘ im Betrieb“. Auch der zuständige Unfallversicherungsträger und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind Ansprechpartner.
Werden auch Besucher und Kunden mitgedacht?
Ja. § 10 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber bei den Maßnahmen zur Ersten Hilfe der „Anwesenheit anderer Personen Rechnung“ trägt, etwa von Kunden oder Besuchern, und dafür sorgt, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind. Wer Publikumsverkehr hat, bezieht das in die Gefährdungsbeurteilung ein.
Wer benennt die Beschäftigten?
Der Arbeitgeber benennt nach § 10 Abs. 2 ArbSchG die Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen; vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Was ist nach einem Unfall zu dokumentieren?
Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden; die Dokumentation ist fünf Jahre lang verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln. Bei besonderen Gefahren lohnt sich eine Auswertung, ob die vorhandene Ausbildung zu den tatsächlichen Ereignissen passt. Wie eine Unfallanzeige aussieht, steht im Ratgeber Arbeitsunfall melden.
Wer führt die zusätzliche Ausbildung durch?
Die Vorschrift legt nicht fest, wer die zusätzliche Aus- und Fortbildung durchführt oder wie lang sie dauert. Das ergibt sich aus der Gefährdung im Betrieb; Unfallversicherungsträger, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit können dabei beraten. Der allgemeine Kurs bleibt die Grundlage, auf der Zusätzliches aufbaut.
Was bleibt beim Standardkurs?
Die zusätzliche Aus- und Fortbildung ergänzt die allgemeine Ausbildung, sie ersetzt sie nicht. Ersthelfer haben zunächst die Erste-Hilfe-Ausbildung und werden nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet (Fortbildung).
Und die Pflichten zu Aushängen und Hinweisen?
Unabhängig von Zusatzausbildungen sorgt der Unternehmer für Hinweise über Erste Hilfe und Notruf, herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser (§ 24 Abs. 5). Diese Angaben sind aktuell zu halten. Mehr zu Rechten und Pflichten im Ratgeber Ersthelfer im Betrieb.
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Freie Termine ansehen →Erst Kursdetails ansehenQuellen & Fundstellen
- DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 4 — Zusätzliche Aus- und Fortbildung bei besonderen Gefahren
- § 10 ArbSchG — Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen; Verhältnis zu besonderen Gefahren
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
- § 3 ASiG — Aufgaben der Betriebsärzte, u. a. Organisation der Ersten Hilfe
- DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 5 — Hinweise über Notruf und Erste-Hilfe-Einrichtungen
Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.
Häufige Fragen
Wer muss für die zusätzliche Ausbildung sorgen?
Der Unternehmer (§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).
Woher weiß ich, ob mein Betrieb besondere Gefahren hat?
Aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG; Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unfallversicherungsträger beraten.
Ersetzt die Zusatzausbildung den Standardkurs?
Nein, sie ergänzt die allgemeine Ausbildung zum Ersthelfer.
Sind Besucher und Kunden mitzudenken?
Ja, § 10 Abs. 1 ArbSchG verlangt, bei den Maßnahmen zur Ersten Hilfe der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
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