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Ratgeber

Arbeitsunfall melden: Wann ist eine Unfallanzeige Pflicht?

Nicht jeder Unfall im Betrieb muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden — aber jede Erste-Hilfe-Leistung muss aufgeschrieben werden. Wo die Grenze liegt und wer welche Frist einhalten muss, regeln § 193 SGB VII und die DGUV Vorschrift 1.

Wann muss ein Arbeitsunfall angezeigt werden?

Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben die Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Unterhalb dieser Schwelle sieht das Gesetz keine Anzeige vor. Aufgeschrieben werden muss der Vorfall trotzdem (siehe unten).

Bis wann muss die Anzeige erstattet werden?

Die Anzeige ist nach § 193 Abs. 4 SGB VII binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer vom Unfall erfährt, nicht der Unfalltag selbst.

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Welche Pflichten gibt es kurz zusammengefasst?

Erstens: Jede Erste-Hilfe-Leistung wird aufgezeichnet und mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Zweitens: Endet ein Unfall tödlich oder führt er zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, zeigt der Unternehmer ihn dem Unfallversicherungsträger an. Drittens: Die Anzeige wird binnen drei Tagen nach Kenntnis erstattet und vom Betriebs- oder Personalrat mit unterzeichnet. Die drei Pflichten hängen zusammen, sind aber getrennt zu erfüllen.

Wer unterschreibt die Anzeige?

Die Anzeige ist nach § 193 Abs. 5 SGB VII vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Bei Übermittlung per Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung davon Kenntnis genommen hat.

Gilt das auch für Schüler und Patienten?

Für bestimmte Versichertengruppen wie Schüler und Patienten in Behandlungseinrichtungen legt § 193 Abs. 3 SGB VII die Anzeigepflicht den Schulhoheitsträgern beziehungsweise den Trägern der Einrichtung auf. Auch der Verdacht auf eine Berufskrankheit wird nach § 193 Abs. 2 SGB VII angezeigt. Wer im Einzelfall zuständig ist und wie die Anzeige einzureichen ist, erfährt der Betrieb bei seinem Unfallversicherungsträger; Hinweise zur Zuständigkeit gibt die Seite BG oder Unfallkasse.

Muss auch ein kleiner Unfall aufgeschrieben werden?

Ja. Nach der DGUV muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden, „auch der kleinste Unfall“. Die Pflicht ergibt sich aus § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Genutzt werden kann der Meldeblock der DGUV (DGUV Information 204-021), ein anderes Dokumentationsformular oder unter geeigneten Bedingungen eine elektronische Dokumentation.

Was ist der Unterschied zwischen Eintrag und Anzeige?

Der Eintrag zur Erste-Hilfe-Leistung ist die interne Aufzeichnung, die für jede Erste-Hilfe-Leistung zu führen ist. Die Unfallanzeige ist die Meldung an den Unfallversicherungsträger und ist nur bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Ein Unfall kann also einen Eintrag ohne Anzeige auslösen, nicht aber eine Anzeige ohne vorherige Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung, falls Erste Hilfe geleistet wurde.

Was gehört in den Eintrag?

Die BG ETEM nennt als Mindestangaben Zeit, Ort, den Unfallhergang und die durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die Vordrucke der DGUV (Meldeblock, Dokumentationsbogen) geben die Felder vor. Die Verantwortung dafür, dass jede Erste-Hilfe-Leistung aufgezeichnet wird, liegt nach der BG ETEM beim Arbeitgeber.

Warum ist die Dokumentation für Beschäftigte wichtig?

Die Aufzeichnung dient als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist — Voraussetzung dafür, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Wer später Beschwerden entwickelt, kann sich auf den Eintrag stützen.

Was ist beim Datenschutz zu beachten?

Die Einträge enthalten personenbezogene Daten und müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden; Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz gelten nach Angabe der DGUV.

Wo steht das im Regelwerk?

Die Anzeigepflicht steht in § 193 SGB VII: Absatz 1 nennt Schwelle und Anzeigepflichtigen, Absatz 2 den Verdacht auf eine Berufskrankheit, Absatz 3 bestimmte Versichertengruppen, Absatz 4 die Frist und Absatz 5 die Mitzeichnung durch Betriebs- oder Personalrat. Die Dokumentationspflicht für Erste-Hilfe-Leistungen steht in § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1. Die Fundstellen mit Links stehen unten im Quellenabschnitt.

Welche Rolle haben die Ersthelfer?

Betriebliche Ersthelfer leisten die Erste Hilfe und tragen sie ein. Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen im Ratgeber Ersthelfer im Betrieb; die Pflichten des Betriebs im Ratgeber Erste Hilfe im Betrieb. Die Ausbildung findet im Kurs Erste-Hilfe-Ausbildung statt.

Quellen & Fundstellen

Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.

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FAQ

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?

Wenn Versicherte getötet werden oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 Abs. 1 SGB VII).

Wer haftet, wenn die Anzeige zu spät kommt?

Dazu enthalten die herangezogenen Quellen keine Angaben. Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt im Einzelfall Auskunft.

Wie lange ist Zeit für die Anzeige?

Drei Tage ab Kenntnis des Unternehmers vom Unfall (§ 193 Abs. 4 SGB VII).

Muss ein Verbandbucheintrag auch bei einem Pflaster erfolgen?

Nach Angabe der DGUV muss jede Erste-Hilfe-Leistung aufgezeichnet werden, auch der kleinste Unfall; die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre.

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