Ersthelfer im Betrieb: Aufgaben, Rechte und Pflichten
Ein betrieblicher Ersthelfer überbrückt im Notfall die Zeit bis zum Rettungsdienst. Die Aufgabe ist überschaubar und rechtlich gut abgesichert: Die Ausbildung zahlt in der Regel der Unfallversicherungsträger, Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert, und wer sachgerecht hilft, muss in der Regel keine Haftung fürchten.
Was sind die Aufgaben eines betrieblichen Ersthelfers?
Im Notfall sofort helfen: Unfallstelle absichern, Notruf 112 absetzen, lebensrettende Maßnahmen einleiten (z. B. stabile Seitenlage, Wiederbelebung) und die betroffene Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes betreuen. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert (Verbandbuch). Grundlage der Bestellung: DGUV Vorschrift 1 § 26.
Welche Rechte hat ein Ersthelfer? (Versicherung und Ausbildung)
Die Aus- und Fortbildung benannter Ersthelfer wird bei einer ermächtigten Stelle in der Regel über die Lehrgangsgebühr vom Unfallversicherungsträger getragen (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Und wer Erste Hilfe leistet, ist dabei selbst gesetzlich unfallversichert — beitragsfrei, kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII).
Muss ich als Ersthelfer haften, wenn etwas schiefgeht?
In der Regel nicht. Wer so hilft, wie er es in der Erste-Hilfe-Ausbildung gelernt hat, muss in der Regel weder mit Schadensersatz noch mit strafrechtlichen Folgen rechnen; eine Haftung kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Eigene Schäden sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (DGUV Information 204-022). Einen Freibrief „haftet nie“ gibt es also nicht — aber sachgerechte Hilfe ist sicher.
Gilt die Hilfspflicht nur für benannte Ersthelfer?
Nein. Zur zumutbaren Hilfe bei Unglücksfällen ist jede Person verpflichtet — nicht nur der benannte Ersthelfer. Wer nicht hilft, obwohl es zumutbar wäre, macht sich strafbar (§ 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung).
Quellen & Fundstellen
- DGUV Vorschrift 1 § 26 — Bestellung, Zahl und Ausbildung betrieblicher Ersthelfer
- § 23 Abs. 2 SGB VII — Unfallversicherungsträger trägt die Lehrgangsgebühr
- § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII — Ersthelfer/Nothelfer sind gesetzlich unfallversichert
- § 323c StGB — Pflicht zur zumutbaren Hilfeleistung — für jede Person
- DGUV Information 204-022 — Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung, Haftung nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit
Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.
Häufige Fragen
Bin ich als Ersthelfer versichert, wenn ich mich dabei verletze?
Ja. Wer bei einem Unglücksfall Hilfe leistet, steht kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung — beitragsfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII).
Kann ich für einen Fehler bei der Ersten Hilfe verklagt werden?
In der Regel nicht. Bei sachgerechter Hilfe drohen keine schadensersatz- oder strafrechtlichen Folgen; eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (DGUV Information 204-022).
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