Erste-Hilfe-Fortbildung überzogen — Fortbildung oder neuer Kurs?
Benannte betriebliche Ersthelfer:innen frischen alle zwei Jahre per Fortbildung auf (DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3). Ist diese Frist deutlich überschritten, reicht die Fortbildung in der Regel nicht mehr — dann ist eine erneute Erste-Hilfe-Ausbildung (Grundlehrgang, 9 UE) nötig.
Wie viel Überschreitung ist noch vertretbar?
Die Vorschrift lässt einen gewissen Spielraum. Bei geringfügiger Überschreitung trifft der Betrieb eine Einzelfallentscheidung — Anhaltspunkte sind die Erfahrung der Person und ihr Einsatzgebiet. Bei deutlicher Überschreitung oder im Zweifel gilt: erneut die Erste-Hilfe-Ausbildung besuchen.
Fortbildung oder erneute Ausbildung — der Unterschied
Beide umfassen 9 Unterrichtseinheiten und müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle stattfinden. Die Fortbildung setzt einen noch gültigen Status voraus (innerhalb der zwei Jahre); ist der abgelaufen, ist die Erste-Hilfe-Ausbildung der richtige Kurs (Ausbildung oder Fortbildung?).
Für den Führerschein ist das ohne Bedeutung
Die Zweijahresfrist betrifft nur den Ersthelfer-Status im Betrieb. Der Erste-Hilfe-Nachweis für den Führerschein verfällt nie (mehr zur Gültigkeit). Soll ein ganzes Team aufgefrischt werden, geht das auch als Inhouse-Kurs im Betrieb.
Quellen & Fundstellen
- DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3 — Fortbildung der Ersthelfer im Zweijahresturnus
- DGUV, Fachbereich Erste Hilfe (FAQ) — Bei deutlicher Fristüberschreitung erneute Erste-Hilfe-Ausbildung
Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, ob die Fortbildung noch reicht?
Die Einzelfallentscheidung trifft der Betrieb (die verantwortliche Stelle), orientiert an Erfahrung und Einsatzgebiet der Person. Im Zweifel ist die erneute Ausbildung der sichere Weg.
Zahlt die BG oder Unfallkasse auch die erneute Ausbildung?
Für benannte betriebliche Ersthelfer:innen trägt der Unfallversicherungsträger in der Regel die Lehrgangsgebühr (§ 23 Abs. 2 SGB VII); Details unter Kosten.
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