Erste Hilfe im Betrieb: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Erste Hilfe im Betrieb ist Arbeitgeberpflicht — nicht Kür. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1. Hier stehen die wichtigsten Pflichten mit Paragraf, ohne Behördendeutsch.
Erste Hilfe organisieren (§ 10 ArbSchG)
Der Arbeitgeber muss die Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen und die dafür nötigen Personen benennen und ausbilden lassen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). Das gilt für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe.
Genug Ersthelfer benennen (DGUV Vorschrift 1 § 26)
Vorgeschrieben ist eine ausreichende Zahl ausgebildeter Ersthelfer:innen: 1 bei 2–20 anwesenden Versicherten, darüber 5 % (Verwaltung/Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe). Die genaue Zahl liefert der Ersthelfer-Rechner. Auffrischung alle zwei Jahre.
Material und Meldung (DGUV Vorschrift 1 § 25)
Der Betrieb stellt Erste-Hilfe-Material bereit — mindestens einen Verbandkasten nach DIN 13157 (kleiner Betrieb) bzw. DIN 13169 (größerer Betrieb), gut erreichbar und vollständig. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert (z. B. im Verbandbuch).
Brandschutzhelfer nicht vergessen
Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine ausreichende Zahl an Brandschutzhelfer:innen benennen (§ 10 ArbSchG). Als Richtwert nennt die ASR A2.2 5 % der Beschäftigten für den Normalfall — kein gesetzlicher Mindestwert, sondern Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Quellen & Fundstellen
- Arbeitsschutzgesetz § 10 — Arbeitgeber organisiert Erste Hilfe und benennt Personen
- DGUV Vorschrift 1 § 25 — Erste-Hilfe-Material und Dokumentation
- DGUV Vorschrift 1 § 26 — Zahl und Fortbildung der Ersthelfer
- ASR A2.2 Abschnitt 7.3 — 5 % Brandschutzhelfer als Richtwert
Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Ausbildung der Ersthelfer?
In der Regel der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse), wenn der Betrieb den Kurs veranlasst. Details unter Kosten & Abrechnung.
Reicht ein Ersthelfer für den ganzen Betrieb?
Nur bei 2–20 gleichzeitig Anwesenden. Weil sich die Zahl auf die anwesenden Versicherten bezieht, müssen Urlaub, Schicht und Krankheit eingeplant werden — sonst steht der Betrieb zeitweise ohne Ersthelfer da.
Gilt das auch für kleine Betriebe und Vereine mit Angestellten?
Ja. Die Pflicht hängt nicht an einer Mindestgröße. Schon ab zwei anwesenden Versicherten ist mindestens ein:e Ersthelfer:in vorgeschrieben.
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