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Ratgeber

Erste-Hilfe-Koffer Inhalt: Was muss rein (DIN 13157/13169)?

Der Inhalt eines Erste-Hilfe-Koffers im Betrieb richtet sich nach der Norm DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) bzw. DIN 13169 (großer Verbandkasten). Der Arbeitgeber muss das Material bereitstellen (DGUV Vorschrift 1 § 25); wie viele Kästen nötig sind, hängt von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab (ASR A4.3).

Was muss in den Erste-Hilfe-Koffer? (DIN 13157)

Die verbindliche Stückliste legt die DIN 13157 (Ausgabe 11/2021) fest. Enthalten sind unter anderem: Heftpflaster und Wundschnellverbände, Verbandpäckchen in mehreren Größen, Verbandtuch, sterile Kompressen und Augenkompressen, Fixierbinden, Dreiecktuch, Rettungsdecke, Verbandschere, medizinische Einmalhandschuhe, eine Gesichtsmaske (mind. Typ I nach DIN EN 14683), Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sowie eine Erste-Hilfe-Broschüre. Mit der Ausgabe 11/2021 kamen Gesichtsmaske und Feuchttücher neu hinzu; entfallen ist nichts.

Kleiner oder großer Verbandkasten? (DIN 13157 vs. DIN 13169)

Beide enthalten dasselbe Material — der große (DIN 13169) einfach in doppelter Menge. Deshalb dürfen statt eines großen Kastens auch zwei kleine (DIN 13157) verwendet werden.

Wie viele Verbandkästen braucht mein Betrieb? (ASR A4.3)

Die Mindestzahl regelt die ASR A4.3. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 1–50 Beschäftigte ein kleiner Kasten, 51–300 ein großer, 301–600 zwei große. In Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben: 1–20 ein kleiner, 21–100 ein großer, 101–200 zwei große. Auf Baustellen: 1–10 ein kleiner, 11–50 ein großer.

Quellen & Fundstellen

  • DGUV Vorschrift 1 § 25 — Arbeitgeber stellt Erste-Hilfe-Material bereit, hält es vollständig
  • ASR A4.3 — Anzahl der Verbandkästen je nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl
  • DIN 13157 / DIN 13169 (11/2021) — Inhalt des kleinen bzw. großen Betriebsverbandkastens

Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.

FAQ

Häufige Fragen

Wie oft muss der Verbandkasten geprüft und ergänzt werden?

Regelmäßig. Der Arbeitgeber muss das Erste-Hilfe-Material jederzeit erreichbar und vollständig halten sowie abgelaufenes Material rechtzeitig ersetzen (DGUV Vorschrift 1 § 25). Viele Bestandteile haben ein Haltbarkeitsdatum.

Reicht der Kfz-Verbandkasten aus dem Auto für den Betrieb?

Nein. Der Verbandkasten fürs Auto folgt einer eigenen Norm und deckt den betrieblichen Bedarf nach DIN 13157 nicht ab.

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