Ein Angebot von Personal Paramedic e.K. · DGUV-anerkannte Ausbildungsstätte (8.2018)
Ratgeber

Ersthelfer oder Betriebssanitäter — was ist der Unterschied?

Kurz: Der Ersthelfer überbrückt in jedem Betrieb die Zeit bis zum Rettungsdienst und hat dafür einen Tageskurs (9 UE). Der Betriebssanitäter ist die deutlich umfangreichere Qualifikation — vorgeschrieben erst für große oder besonders gefährdete Betriebe.

Der Unterschied kurz erklärt

Der Ersthelfer absolviert die Erste-Hilfe-Ausbildung mit 9 Unterrichtseinheiten und ist in jedem Betrieb ab zwei anwesenden Versicherten Pflicht (DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1). Der Betriebssanitäter durchläuft eine weit umfangreichere Ausbildung (Grundausbildung 63 UE zzgl. Prüfung, dazu ein Aufbaulehrgang) und wird erst in bestimmten Betrieben verlangt (§ 27).

Wann braucht ein Betrieb einen Betriebssanitäter?

Nach DGUV Vorschrift 1 § 27 sind Betriebssanitäter vorzuhalten, wenn mehr als 1500 Versicherte anwesend sind — oder bei erhöhter Gefährdung schon bei deutlich weniger Beschäftigten. Ersthelfer:innen dagegen braucht jeder Betrieb, unabhängig von der Größe.

Voraussetzung und Weg zum Betriebssanitäter

Grundlage ist eine gültige Erste-Hilfe-Ausbildung. Darauf baut die Grundausbildung auf, gefolgt vom Aufbaulehrgang (DGUV Grundsatz 304-002). Erst beide zusammen ergeben die vollständige Qualifikation.

Quellen & Fundstellen

  • DGUV Vorschrift 1 § 26 — Ersthelfer: Zahl und Ausbildung in jedem Betrieb
  • DGUV Vorschrift 1 § 27 — Betriebssanitäter bei mehr als 1500 Versicherten oder erhöhter Gefährdung
  • DGUV Grundsatz 304-002 — Ausbildung der Betriebssanitäter (Grund- und Aufbaulehrgang)

Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.

FAQ

Häufige Fragen

Ersetzt der Betriebssanitäter die Ersthelfer im Betrieb?

Nein. Der Betriebssanitäter kommt zusätzlich hinzu; die vorgeschriebene Zahl benannter Ersthelfer:innen bleibt davon unberührt (DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1).

Ab wann ist ein Betriebssanitäter Pflicht?

Ab mehr als 1500 gleichzeitig anwesenden Versicherten — oder bei erhöhter Gefährdung schon früher, je nach Gefährdungsbeurteilung (DGUV Vorschrift 1 § 27).

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