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Weitere Notfälle

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

§ 35 des Strafgesetzbuchs betrifft Fälle, in denen eine Tat rechtswidrig bleibt, die handelnde Person aber ohne Schuld handelt, weil sie sich in einer ausweglosen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit befand. Die Vorschrift ist von § 34 StGB klar zu unterscheiden, weil sie nicht die Tat selbst erlaubt, sondern nur die persönliche Schuld entfallen lässt.

Was die Vorschrift regelt

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um diese Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld — die Tat bleibt rechtswidrig, wird aber nicht bestraft.

Der Unterschied zu § 34 StGB

Rechtfertigender Notstand (§ 34) macht eine Tat von vornherein erlaubt, weil das geschützte Interesse überwiegt. Entschuldigender Notstand (§ 35) greift dagegen gerade dann, wenn diese Abwägung nicht zugunsten der handelnden Person ausfällt — die Tat bleibt Unrecht, nur die Schuld entfällt, weil eine andere Reaktion in der konkreten Zwangslage nicht zumutbar war.

Nur bei den schwersten Rechtsgütern

Anders als § 34 StGB erfasst § 35 StGB ausschließlich Gefahren für Leben, Leib und Freiheit — Sachwerte oder andere Interessen reichen für einen entschuldigenden Notstand nicht aus.

Wer als nahestehende Person zählt

Neben der eigenen Person schützt § 35 StGB auch das Handeln zugunsten von Angehörigen und anderen dem Täter nahestehenden Personen — der Kreis ist damit enger gefasst als bei § 34 StGB, der jede dritte Person einschließt.

Wo die Grenze liegt

Wer die Gefahr selbst verursacht hat oder aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses — etwa als Soldat oder Feuerwehrangehöriger im Einsatz — zur Hinnahme der Gefahr verpflichtet war, kann sich nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres auf § 35 StGB berufen; in solchen Fällen ist allenfalls eine Milderung der Strafe möglich.

Quellen & weiterführende Stellen

Eigenständig verfasst und zusammengefasst, kein diagnostischer Ersatz für ärztlichen Rat. Rechts- und Fachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

FAQ

Häufige Fragen

Ist eine Tat nach § 35 StGB erlaubt?

Nein, die Tat bleibt rechtswidrig — nur die persönliche Schuld der handelnden Person entfällt, weshalb sie straffrei bleibt.

Welche Gefahren deckt § 35 StGB ab?

Nur Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit — anders als § 34 StGB genügen Gefahren für Sachwerte oder sonstige Interessen nicht.

Gilt § 35 StGB auch zugunsten fremder Personen?

Nur zugunsten von Angehörigen und anderen nahestehenden Personen, nicht zugunsten beliebiger Dritter — das ist enger als bei § 34 StGB.

Kann sich jeder in jeder Gefahr auf § 35 StGB berufen?

Nicht, wenn die Gefahr selbst verursacht wurde oder eine besondere Pflicht zur Gefahrtragung bestand — dann bleibt allenfalls eine Strafmilderung möglich.

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