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Weitere Notfälle

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

§ 34 des Strafgesetzbuchs erlaubt es, in einer gegenwärtigen Gefahr eine an sich strafbare Handlung vorzunehmen, wenn dadurch ein deutlich höherwertiges Rechtsgut geschützt wird. Für die Erste Hilfe ist die Vorschrift vor allem bei Sachbeschädigungen relevant, die bei einer Rettung kaum zu vermeiden sind.

Was die Vorschrift regelt

Wer eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum durch eine Tat abwendet, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse bei einer Abwägung wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Typisches Beispiel aus der Ersten Hilfe

Wer die Scheibe eines verschlossenen Fahrzeugs einschlägt, um eine bewusstlose Person zu erreichen, beschädigt fremdes Eigentum — das Rechtsgut Leben wiegt dabei aber erkennbar schwerer als der Sachschaden, sodass die Tat gerechtfertigt sein kann.

Warum die Abwägung entscheidet

Rechtfertigender Notstand greift nur, wenn das gerettete Interesse dem beschädigten deutlich überlegen ist und keine mildere, ebenso wirksame Möglichkeit bestand — ein geringfügiger Schaden zur Rettung eines Menschenlebens erfüllt diese Voraussetzung typischerweise, ein unverhältnismäßig großer Schaden dagegen nicht ohne Weiteres.

Verhältnis zur Nothilfe für andere Personen

Die Vorschrift schützt nicht nur die eigene Gefahrenabwehr, sondern ausdrücklich auch das Eingreifen zugunsten einer dritten, gefährdeten Person — das deckt den typischen Ersthelfer-Fall, in dem für eine fremde Person gehandelt wird.

Keine Freifahrt für jede Maßnahme

Die Rechtfertigung endet dort, wo die Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich oder erkennbar unangemessen ist — wer mehr beschädigt oder eingreift, als zur Rettung nötig war, bewegt sich außerhalb des § 34 StGB.

Quellen & weiterführende Stellen

Eigenständig verfasst und zusammengefasst, kein diagnostischer Ersatz für ärztlichen Rat. Rechts- und Fachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

FAQ

Häufige Fragen

Macht sich strafbar, wer zur Rettung eine Autoscheibe einschlägt?

In aller Regel nicht — das Rechtsgut Leben überwiegt den Sachschaden deutlich, sodass § 34 StGB die Tat rechtfertigen kann.

Gilt § 34 StGB nur bei eigener Gefahr?

Nein, die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch das Eingreifen zugunsten einer anderen, gefährdeten Person.

Darf beliebig viel Schaden angerichtet werden, wenn es nur um Rettung geht?

Nein, die Maßnahme muss erforderlich und angemessen bleiben — ein Schaden, der über das zur Rettung Nötige hinausgeht, ist nicht mehr gedeckt.

Ist § 34 StGB dasselbe wie Notwehr?

Nein, Notwehr (§ 32 StGB) betrifft die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs durch einen Menschen, während der rechtfertigende Notstand allgemeine Gefahrenlagen erfasst, auch ohne einen Angreifer.

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