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Ratgeber

Erste Hilfe im Homeoffice und im Kleinstbetrieb: Was gilt für Ersthelfer?

Wer im Homeoffice arbeitet oder einen sehr kleinen Betrieb führt, fragt sich oft, ob die Regeln zur Ersten Hilfe überhaupt gelten. Kurz gesagt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reicht bis nach Hause, die Ersthelfer-Zahl der Unfallverhütungsvorschrift knüpft dagegen an die anwesenden Versicherten an.

Veröffentlicht: 25. Sep. 2026 · Redaktion: Personal Paramedic e.K.

Gilt der Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice?

Ja, das Gesetz regelt es ausdrücklich. In § 8 Abs. 1 SGB VII heißt es: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Ob ein bestimmtes Ereignis tatsächlich ein Arbeitsunfall ist, prüft der Unfallversicherungsträger im Einzelfall: Der Unfall muss infolge der versicherten Tätigkeit geschehen sein.

Wie viele Ersthelfer verlangt die Vorschrift?

§ 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt die Zahl in Abhängigkeit von den anwesenden Versicherten: Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ist es ein Ersthelfer, darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben oder 10 % in sonstigen Betrieben. Wer zu Hause arbeitet, ist am Betriebssitz nicht anwesend. Wie euer Träger Homeoffice und mobile Arbeit bei der Zählung wertet, klärt ihr am besten direkt mit ihm; die Zahl der Ersthelfer am Betriebssitz bleibt davon unberührt.

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Was gilt im Kleinstbetrieb mit wenigen Beschäftigten?

Sobald zwei Versicherte gleichzeitig anwesend sind, muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Ersthelfer darf nur sein, wer bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurde oder eine sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens hat (§ 26 Abs. 2). Die Ausbildung zum Ersthelfer ist die Erste-Hilfe-Ausbildung mit 9 Unterrichtseinheiten.

Was der Arbeitgeber für Beschäftigte zu Hause tun kann

Nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte durch Aushänge „oder in anderer geeigneter schriftlicher Form“ Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über den Notruf erhalten. Für Beschäftigte im Homeoffice bietet sich deshalb ein kurzer schriftlicher Hinweis per E-Mail oder im Intranet an. Wie Hilfeleistungspflicht und Haftung im Notfall aussehen, steht im Ratgeber Pflicht und Haftung bei Erster Hilfe.

Wie ist der Weg zur Kinderbetreuung versichert?

Auch dafür enthält § 8 Abs. 2 SGB VII eine Regel: Versicherte Tätigkeit ist unter anderem das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (Nr. 2a). Das betrifft also Beschäftigte, die zu Hause arbeiten und ihr Kind vorher in die Betreuung bringen.

Was verlangt die Vorschrift nach einem Unfall?

§ 24 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird (Abs. 2), Verletzte sachkundig transportiert werden (Abs. 3) und jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird; die Dokumentation ist fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (Abs. 6). Für Beschäftigte im Homeoffice ist das praktisch nur mit vorbereiteten Hinweisen umsetzbar, etwa zur Notrufnummer 112.

Auffrischung nicht vergessen

Ersthelfer werden nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet. Die Erste-Hilfe-Fortbildung dauert wie die Ausbildung 9 Unterrichtseinheiten; wann sie bei dir fällig ist, zeigt der Auffrischungs-Rechner.

Wo stehen die Grundlagen zur Anzahl im Detail?

Wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht und wie sich Prozentsätze berechnen, erklärt der Ratgeber Betriebliche Ersthelfer: Wie viele braucht ein Betrieb?; der Ersthelfer-Rechner rechnet es für euren Betrieb aus. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

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Quellen & Fundstellen

Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.

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FAQ

Häufige Fragen

Sind Unfälle im Homeoffice versichert?

Ja, nach § 8 Abs. 1 SGB VII besteht bei versicherter Tätigkeit zu Hause Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie im Betrieb. Ob ein Unfall ein Arbeitsunfall ist, prüft der Unfallversicherungsträger im Einzelfall.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb mit fünf Beschäftigten?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten verlangt § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 einen Ersthelfer.

Wer bestimmt, ob ich im Homeoffice mitgezählt werde?

Die Vorschrift stellt auf die anwesenden Versicherten ab. Wie der Träger Homeoffice bei der Zählung wertet, fragst du im Zweifel bei deinem Unfallversicherungsträger nach.

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