Erste-Hilfe-Kurs in der Arbeitszeit: Freistellung und Lohnfortzahlung
Für die Arbeitszeit, die wegen eines Lehrgangs ausfällt, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Lehrgangsgebühr trägt bei benannten Ersthelfern der Unfallversicherungsträger. Beides regelt § 23 SGB VII.
Wer zahlt das Arbeitsentgelt während des Kurses?
Nach § 23 Abs. 3 SGB VII besteht für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Anspruchsgegner ist also der Betrieb, nicht der Unfallversicherungsträger. Der Wortlaut spricht von einem Lehrgang; er unterscheidet nicht zwischen Ausbildung und Fortbildung.
Wer zahlt die Kursgebühr?
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tragen die Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie erforderliche Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Für Ersthelfer-Kurse, die von Dritten durchgeführt werden, tragen sie nach Satz 2 nur die Lehrgangsgebühren. Ob darüber hinaus Fahrtkosten erstattet werden, ergibt sich daraus nicht; das klärt der Betrieb mit seinem Träger (Übersicht: BG oder Unfallkasse).
Wofür gilt das — und wofür nicht?
Die Vorschrift betrifft die Aus- und Fortbildung der Personen in Unternehmen, die mit der Ersten Hilfe betraut sind (§ 23 Abs. 1 SGB VII). Betriebliche Ersthelfer werden nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ausgebildet und alle zwei Jahre fortgebildet. Welche Kursformate die Erstattung umfasst und welche nicht, zum Beispiel Führerscheinkurse oder eine separate AED-Schulung, steht unter Kosten & Abrechnung.
Was steht in drei Sätzen im Gesetz?
Der Betrieb zahlt das Arbeitsentgelt für die Kurszeit weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger trägt bei Kursen Dritter die Lehrgangsgebühren (§ 23 Abs. 2 Satz 2). Weitere Kosten, etwa für die Anreise, sind damit nicht ausdrücklich geregelt und werden im Einzelfall beim Träger erfragt.
Was heißt das für Betrieb und Beschäftigte?
Für den Betrieb bedeutet es: Die Zeit im Lehrgang wird wie Arbeitszeit vergütet; die Kursgebühr geht bei benannten Ersthelfern an den Träger. Für Beschäftigte: Der Verdienst wird für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt. Wie viele Ersthelfer ein Betrieb benennen muss, berechnet der Ersthelfer-Rechner; wann die nächste Fortbildung fällig ist, zeigt der Auffrischungs-Rechner.
Welche Kursformen kommen in Frage?
Beschäftigte können einen öffentlichen Termin besuchen (Ausbildung: Erste-Hilfe-Ausbildung, Auffrischung: Erste-Hilfe-Fortbildung) oder der Betrieb bucht einen Inhouse-Kurs für mehrere Personen. Beide Formate sind Kurse Dritter im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 2.
Wie viele Beschäftigte müssen zu Ersthelfern ausgebildet sein?
Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1 genügt in Betrieben mit zwei bis 20 Versicherten ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Versicherten, in sonstigen Betrieben 10 %; in Kindertageseinrichtungen ist es ein Ersthelfer je Gruppe, in Hochschulen 10 %. Je mehr Ersthelfer ein Betrieb hat, desto häufiger fällt Arbeitszeit für Lehrgänge an; der Entgeltanspruch nach § 23 Abs. 3 gilt für jede Teilnahme.
Wie oft und wie lange sind Lehrgänge nötig?
Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten, die Fortbildung wird alle zwei Jahre ebenfalls im Umfang von neun Unterrichtseinheiten wiederholt (DGUV Vorschrift 1 § 26). Der Ratgeber Wie lange dauert ein Erste-Hilfe-Kurs? fasst die Dauer zusammen. Ist die Frist für die Fortbildung abgelaufen, hilft der Ratgeber Fortbildung: Frist verpasst.
Was steht im Gesetz — der Wortlaut in Kürze
§ 23 Abs. 1: Die Unfallversicherungsträger sorgen für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen, die mit der Ersten Hilfe betraut sind. § 23 Abs. 2 Satz 1: Sie tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie erforderliche Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Satz 2: Bei Maßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, tragen sie nur die Lehrgangsgebühren. § 23 Abs. 3: Für die wegen eines Lehrgangs ausgefallene Arbeitszeit besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Wo steht das im Regelwerk?
Die Regelungen finden sich in § 23 SGB VII (Absatz 1: Aus- und Fortbildung, Absatz 2: Kosten, Absatz 3: Entgeltfortzahlung) und in DGUV Vorschrift 1 § 26 (Zahl, Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer). Die Links zu den Fundstellen stehen unten im Quellenabschnitt.
Wo gibt es verbindliche Auskunft?
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel geben der zuständige Unfallversicherungsträger und die Arbeitnehmervertretung Auskunft, ob und wie im Einzelfall abgerechnet wird.
Quellen & Fundstellen
- § 23 Abs. 2 SGB VII — Kostentragung der Unfallversicherungsträger bei Aus- und Fortbildung
- § 23 Abs. 3 SGB VII — Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Unternehmer
- DGUV Vorschrift 1 § 26 — Betriebliche Ersthelfer: Ausbildung und Fortbildung
Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Im Zweifel gilt der jeweils aktuelle Verordnungstext.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber für die Kurszeit weiter Lohn zahlen?
Ja. Nach § 23 Abs. 3 SGB VII besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die wegen des Lehrgangs ausgefallene Arbeitszeit.
Zahlt die Berufsgenossenschaft den Lohn?
Nein, der Anspruch richtet sich gegen den Unternehmer. Der Unfallversicherungsträger trägt bei Kursen Dritter die Lehrgangsgebühren.
Bekommen Selbstzahler-Kurse wie der Führerscheinkurs auch Lohnfortzahlung?
Die Vorschrift betrifft Personen in Unternehmen, die mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für Führerscheinkurse und rein private Kurse nennt die Seite Kosten & Abrechnung keine Erstattung durch den Träger.
Gilt das auch für die Fortbildung alle zwei Jahre?
§ 23 Abs. 3 nennt „einen Lehrgang“ und macht keine Ausnahme für Fortbildungen.
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