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Weitere Notfälle

Gesundheitsschutz im Betrieb: Was Arbeitgeber sicherstellen müssen

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist in Deutschland keine freiwillige Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Betriebe verpflichtet, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten systematisch zu ermitteln und zu beseitigen oder zu minimieren.

Rechtliche Grundlage

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber nach § 3, die für den Gesundheitsschutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. § 5 verlangt eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, die physische, psychische und organisatorische Belastungen erfasst. Ergänzt wird das Gesetz durch die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention"), die konkrete Organisationspflichten für Betriebe festlegt.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Sie muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erstellt, dokumentiert und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Sie umfasst unter anderem Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen, die Arbeitsumgebung und psychische Belastungsfaktoren. Aus ihr leiten sich konkrete Schutzmaßnahmen ab, etwa persönliche Schutzausrüstung, technische Schutzvorrichtungen oder organisatorische Regelungen.

Erste Hilfe als Teil des Gesundheitsschutzes

DGUV Vorschrift 1 § 26 verpflichtet Arbeitgeber, für eine ausreichende Zahl ausgebildeter Ersthelferinnen und Ersthelfer zu sorgen: mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, mindestens 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Zusätzlich müssen Erste-Hilfe-Material, Meldeeinrichtungen und, je nach Betriebsgröße und Gefährdung, Erste-Hilfe-Räume vorgehalten werden. Die konkreten Anforderungen an Ausstattung und Organisation regelt die Arbeitsstättenregel ASR A4.3.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Betriebe Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Gesundheitsschutzes unterstützen. Umfang und Ausgestaltung dieser Betreuung richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängen von Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial ab. Betriebsärzte führen unter anderem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch und beraten zu ergonomischen und gesundheitlichen Fragen am Arbeitsplatz.

Verantwortung und Kontrolle

Die Verantwortung für den Gesundheitsschutz liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, kann aber schriftlich auf Führungskräfte übertragen werden, ohne dass sich der Arbeitgeber vollständig entlasten kann. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Berufsgenossenschaften und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwacht, die bei Verstößen Anordnungen treffen und Bußgelder verhängen können. Ein funktionierender Gesundheitsschutz senkt nachweislich sowohl Arbeitsunfälle als auch berufsbedingte Erkrankungen.

Quellen & weiterführende Stellen

Eigenständig verfasst und zusammengefasst, kein diagnostischer Ersatz für ärztlichen Rat. Rechts- und Fachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

FAQ

Häufige Fragen

Muss jeder Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung haben?

Ja, das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße dazu, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze zu erstellen und zu dokumentieren.

Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb vorhalten?

Nach DGUV Vorschrift 1 mindestens 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, mindestens 10 Prozent in sonstigen Betrieben.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesundheitsschutzes?

Die Berufsgenossenschaften und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen die Einhaltung und können bei Verstößen Anordnungen treffen.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie nach meldepflichtigen Arbeitsunfällen muss sie überprüft und bei Bedarf angepasst werden; eine feste, für alle Betriebe geltende Frist schreibt das Gesetz nicht vor.

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