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Weitere Notfälle

Unterlassene Hilfeleistung (gesetzliche Pflicht zur Ersten Hilfe)

In Deutschland ist jede Person gesetzlich verpflichtet, bei Unglücksfällen im Rahmen des Zumutbaren Hilfe zu leisten. Wer dieser Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, macht sich nach § 323c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Was das Gesetz verlangt

Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not ist jede Person verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit ihr dies den Umständen nach zuzumuten ist — das reicht vom Absetzen eines Notrufs bis zu einfachen Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Was „zumutbar“ bedeutet

Niemand muss sich selbst in erhebliche Gefahr begeben oder wichtige eigene Pflichten verletzen, um zu helfen — schon das Absetzen eines Notrufs aus sicherer Entfernung erfüllt in vielen Fällen die gesetzliche Pflicht, wenn eine unmittelbare Versorgung zu gefährlich wäre.

Angst vor Fehlern als häufiger Grund zum Zögern

Viele Menschen zögern zu helfen, aus Angst, etwas falsch zu machen — dabei überwiegt in aller Regel der Schaden durch Nichtstun bei weitem das Risiko eines gut gemeinten, aber nicht perfekten Hilfeversuchs.

Rechtlicher Schutz für Ersthelfende

Wer in guter Absicht und nach bestem Wissen hilft, ist rechtlich weitgehend abgesichert — Fehler, die trotz sorgfältigen Bemühens passieren, führen in aller Regel nicht zu einer Haftung, solange die Hilfe nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch geleistet wurde.

Wann Zurückhaltung angebracht ist

Besteht für die helfende Person selbst eine erhebliche Gefahr — etwa bei einem Stromunfall ohne vorherige Abschaltung der Stromquelle — ist es richtig, zunächst die eigene Sicherheit sicherzustellen und stattdessen umgehend professionelle Hilfe zu alarmieren.

Quellen & weiterführende Stellen

Eigenständig verfasst und zusammengefasst, kein diagnostischer Ersatz für ärztlichen Rat. Rechts- und Fachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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FAQ

Häufige Fragen

Muss man bei jedem Notfall persönlich eingreifen?

Nein, es reicht, im Rahmen des Zumutbaren zu helfen — das kann auch bedeuten, aus sicherer Entfernung den Notruf abzusetzen.

Kann man für Fehler bei der Ersten Hilfe haftbar gemacht werden?

In aller Regel nicht, solange in guter Absicht und nach bestem Wissen geholfen wurde — Ersthelfende sind rechtlich weitgehend geschützt.

Was passiert, wenn man trotz Möglichkeit nicht hilft?

Das kann als unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch strafbar sein.

Muss man sich selbst in Gefahr begeben, um zu helfen?

Nein, niemand muss sich erheblicher eigener Gefahr aussetzen — in solchen Fällen reicht es, professionelle Hilfe zu alarmieren.

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